Weitere Entscheidungen unten: BGH, 12.06.2018 | OLG Saarbrücken, 05.06.2018

Rechtsprechung
   BGH, 04.07.2018 - XII ZB 240/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23358
BGH, 04.07.2018 - XII ZB 240/17 (https://dejure.org/2018,23358)
BGH, Entscheidung vom 04.07.2018 - XII ZB 240/17 (https://dejure.org/2018,23358)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 2018 - XII ZB 240/17 (https://dejure.org/2018,23358)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Erlass einer nicht verkündeten Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle; Anordnung der Kontrollbetreuung eines Betroffenen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schriftsätze des Beschwerdeführers, Erlass einer Entscheidung, Rechtliches Gehört

  • rewis.io

    Betreuungssache: Erlass der nicht verkündeten Beschwerdeentscheidung durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Nichtberücksichtigung des vor Erlass der Entscheidung eingegangenen schriftsätzlichen Vorbringens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; GG Art. 103 Abs. 1
    Erlass einer nicht verkündeten Beschwerdeentscheidung mit der Übergabe des von den Mitgliedern des Spruchkörpers unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle; Anordnung der Kontrollbetreuung eines Betroffenen

  • datenbank.nwb.de

    Betreuungssache: Erlass der nicht verkündeten Beschwerdeentscheidung durch Übergabe an die Geschäftsstelle; Nichtberücksichtigung des vor Erlass der Entscheidung eingegangenen schriftsätzlichen Vorbringens

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers

  • famrz.de (Kurzinformation)

    Zeitpunkt des Erlasses einer Beschwerdeentscheidung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3786
  • MDR 2018, 1334
  • FGPrax 2018, 288
  • FamRZ 2018, 1593
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.07.2015 - XII ZB 525/14

    Betreuungssache: Berücksichtigung von Schriftsätzen des Beschwerdeführers bis zum

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 240/17
    Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 08.07.2015 - XII ZA 34/15

    Richterablehnung im Betreuungsverfahren: Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers;

    Auszug aus BGH, 04.07.2018 - XII ZB 240/17
    Bleibt schriftsätzliches Vorbringen, das vor Erlass der Entscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG eingegangen ist, unberücksichtigt, wird der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) auch dann verletzt, wenn dem Beschwerdegericht der Schriftsatz nicht mehr rechtzeitig vorgelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juli 2015 - XII ZB 525/14 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 8 mwN).
  • BGH, 12.10.2022 - XII ZB 450/21

    Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen

    Eine nicht verkündete Entscheidung ist mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17, FamRZ 2018, 1593 und vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21, FamRZ 2022, 189).

    Eine nicht verkündete Entscheidung ist nach der Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG, die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch in der vorliegenden Familienstreitsache zur Anwendung kommt (vgl. dazu auch BT-Drucks. 18/5918 S. 21), mit der Übergabe des unterzeichneten Beschlusses an die Geschäftsstelle erlassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17 - FamRZ 2018, 1593 Rn. 9 und vom 3. November 2021 - XII ZB 289/21 - FamRZ 2022, 189 Rn. 10).

  • BGH, 08.11.2023 - VIII ZB 59/23

    Rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründungsschrift ist zu berücksichtigen!

    Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2022 - V ZB 66/21, aaO; vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17, NJW 2018, 3786 Rn. 8 f. mwN).
  • BGH, 30.06.2021 - XII ZB 133/21

    Gerichtliche Berücksichtigung des Wunsches des Betroffenen bei seiner

    Es verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn das Gericht Äußerungen eines Beteiligten oder einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 4. Juli 2018 - XII ZB 240/17 - FamRZ 2018, 1593 Rn. 8).
  • OLG Frankfurt, 23.03.2020 - 4 WF 27/20

    Gesetzliches Ende der Beistandschaft durch Volljährigkeit

    Zwar datiert die angefochtene Entscheidung vom 03.12.2019, ist also rechtzeitig abgefasst worden; maßgeblich ist aber der Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, der nach § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG erst mit ihrer Übergabe an die Geschäftsstelle zur Veranlassung der Bekanntgabe an die Beteiligten eintritt (vgl. BGH NJW 2018, 3786).
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Rechtsprechung
   BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23349
BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17 (https://dejure.org/2018,23349)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 (https://dejure.org/2018,23349)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 (https://dejure.org/2018,23349)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt durch Eintragung zuerst der Frist im Fristenkalender vor der Eintragung eines Erledigungsvermerks in der Akte

  • rewis.io

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an eine konkrete Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Einzelanweisung zur Ermöglichung einer zuverlässigen Gegenkontrolle durch den Rechtsanwalt durch Eintragung zuerst der Frist im Fristenkalender vor der Eintragung eines Erledigungsvermerks in der Akte

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Büroorganisation muss Fristeintrag in Kalender vor Vermerk in Akte gewährleisten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Eintrag im Fristenkalender und Erledigungsvermerk in der Handakte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2895
  • MDR 2018, 1206
  • MDR 2018, 1299
  • FamRZ 2018, 1593
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.02.2018 - II ZB 14/17

    Umfang der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts in Fristsachen; Erforderliche

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Für den Fall, dass er nicht alle Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN).

    Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

  • BGH, 15.04.2014 - II ZB 11/13

    Rechtsbeschwerde eines Rechtsanwalts als Nebenintervenient gegen die Versagung

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Für den Fall, dass er nicht alle Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN).

    Sieht die Organisationsanweisung nicht vor, dass in der Handakte Erledigungsvermerke anzubringen sind, genügt es, wenn die Arbeitsanweisung vorschreibt, dass die Fristen zunächst im Fristenkalender zu notieren sind und erst dann in der Akte (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

  • BGH, 19.09.2017 - VI ZB 40/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Für den Fall, dass er nicht alle Aufgaben selbst wahrnimmt, sondern die Notierung von Fristen - wie hier - einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlässt, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN).

  • BGH, 29.06.2017 - III ZB 95/16

    Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Zu den zur Ermöglichung einer von dem Rechtsanwalt durchzuführenden Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 9).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

  • BGH, 26.11.2013 - II ZB 13/12

    Wiedereinsetzung: Rechtsanwaltsverschulden bei Erledigungsvermerk in der Handakte

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, MDR 2017, 1380 Rn. 8; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 9; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 10, alle mwN).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).

  • BGH, 19.07.2016 - II ZB 3/16

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZB 95/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 19. Juli 2016 - II ZB 3/16, juris Rn. 29; Beschluss vom 15. April 2014 - II ZB 11/13, NJOZ 2014, 1339 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 12).
  • BGH, 08.02.2010 - II ZB 10/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Kontrollpflichten des Rechtsanwalts zur

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, MDR 2010, 533, 534 mwN).
  • BGH, 14.06.2006 - IV ZB 18/05

    Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei der Notierung von Fristen

    Auszug aus BGH, 12.06.2018 - II ZB 23/17
    Andernfalls wäre die zulässige Einschaltung von Bürokräften in die Fristenüberwachung weitgehend sinnlos (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05, NJW 2006, 2778 Rn. 6 mwN).
  • BGH, 04.09.2018 - VIII ZB 70/17

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Zusätzliche Fristensicherung des

    Dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ist ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20. März 2012, VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013, VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016, III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017, IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018, II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN).

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ein - ihr zuzurechnendes - Verschulden an der Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 9 mwN; vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10; vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJW-RR 2013, 1467 Rn. 9 mwN; vom 25. Februar 2016 - III ZB 42/15, NJW 2016, 1742 Rn. 12 mwN; vom 13. Juli 2017 - IX ZB 110/16, NJW-RR 2017, 1142 Rn. 15; vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, juris Rn. 14 mwN).

  • BGH, 11.03.2020 - XII ZB 446/19

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anforderungen an Büroorganisation bei

    aa) Überlässt ein Rechtsanwalt die Notierung von Rechtsmittelfristen - wie hier - einer bislang zuverlässigen Kanzleikraft, muss er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN) durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.

    Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 10 mwN).

    Denn ansonsten besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung im Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGH Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 11 mwN).

  • BGH, 22.05.2019 - IV ZB 33/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 10; vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, VersR 2018, 119 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, NJW-RR 2017, 953 Rn. 9).

    Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO; vom 19. September 2017 aaO; vom 9. Mai 2017 aaO).

    Denn sonst besteht die Gefahr, dass der Erledigungsvermerk in der Handakte bereits vor der Eintragung in den Kalender angebracht wird und die Gegenkontrolle versagt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 aaO Rn. 11; vom 19. September 2017 aaO).

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16; vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 unter II 2 [juris Rn. 11]).

  • OLG Bamberg, 16.12.2022 - 11 U 148/22

    Überprüfung der Fristenberechnung und -eintragung bei Vorlage der Handakte

    In weiteren Entscheidungen (vgl. etwa BGH Beschluss vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 [bei juris Rn. 11 m.w.N.] = NJW 2018, 2895) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Rechtsanwalt nur dann von einer eigenständigen Prüfung des Fristenkalenders befreit ist, wenn die Büroorganisation die klare Anweisung erhält, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.

    Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Organisation des Fristenwesens stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein (BGH Beschluss vom 12.06.2018 - II ZB 23/17 [bei juris Rn. 16] = NJW 2018, 2895).

  • BGH, 23.09.2020 - XII ZB 94/20

    Erwartung der Prozesskostenhilfebewilligung im zweiten Rechtszug

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ein - dem Beteiligten gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes - Verschulden an einer Fristversäumung dann nicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder Anweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19 - FamRZ 2020, 938 Rn. 13 und BGH Beschlüsse vom 4. September 2018 - VIII ZB 70/17 - NJW-RR 2018, 1325 Rn. 22 und vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 - NJW 2018, 2895 Rn. 14).
  • BGH, 23.09.2020 - IV ZB 18/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur

    Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, deutet das nicht auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags hin, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2019 - IV ZB 33/18, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17, NJW 2018, 2895 Rn. 16).
  • OLG Stuttgart, 21.03.2019 - 9 U 248/18

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwalts

    Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an der Fristversäumung ein Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ursächlich mitgewirkt hat; dieses muss sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 12. Juni 2018 - II ZB 23/17 NJW 2018, 2895).
  • OLG Frankfurt, 24.09.2018 - 6 U 102/18

    Keine Wiedereinsetzung bei unzureichender Darlegung der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschl. v. 12.6.2018 - II ZB 23/17, juris-Rn. 11) muss der Anwalt die "klare Anweisung" geben, dass "stets und unter allen Umständen" eine Frist in der Akte erst als im Fristenbuch notiert vermerkt werden darf, wenn sie auch tatsächlich im Fristenbuch eingetragen worden ist.
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Rechtsprechung
   OLG Saarbrücken, 05.06.2018 - 6 WF 73/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,65220
OLG Saarbrücken, 05.06.2018 - 6 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,65220)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05.06.2018 - 6 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,65220)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 05. Juni 2018 - 6 WF 73/18 (https://dejure.org/2018,65220)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2018, 1593
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 05.09.2014 - 10 WF 272/14

    Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH/VKH

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.06.2018 - 6 WF 73/18
    Mit Ausnahme der Kosten für die Haushaltsenergie in Form von Strom sind diese Nebenkosten nämlich nach der - der wesentlichen Änderung der Rechtslage im maßgeblichen System der Sozialhilfe angepassten - ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 26. Januar 2015 - 6 WF 9/15), die mit der herrschenden Meinung in Einklang steht (vgl. Zöller/ Geimer, a.a.O., RZ. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) als Kosten der Unterkunft ebenfalls zu berücksichtigen, wobei dies insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung- und der Abwasserbeseitigung gilt (vgl. für viele: OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 410; OLG Celle, FamRZ 2015, 350; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1314, jeweils m.w.N.).
  • OLG Frankfurt, 14.05.2013 - 4 WF 74/13

    Kosten für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung werden vom Grundfreibetrag

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 05.06.2018 - 6 WF 73/18
    Mit Ausnahme der Kosten für die Haushaltsenergie in Form von Strom sind diese Nebenkosten nämlich nach der - der wesentlichen Änderung der Rechtslage im maßgeblichen System der Sozialhilfe angepassten - ständigen Rechtsprechung beider Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. hierzu etwa: Senatsbeschluss vom 26. Januar 2015 - 6 WF 9/15), die mit der herrschenden Meinung in Einklang steht (vgl. Zöller/ Geimer, a.a.O., RZ. 34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen) als Kosten der Unterkunft ebenfalls zu berücksichtigen, wobei dies insbesondere auch für die Kosten der Wasserversorgung- und der Abwasserbeseitigung gilt (vgl. für viele: OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 410; OLG Celle, FamRZ 2015, 350; OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 1314, jeweils m.w.N.).
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